Haftaufschub - So müssen Sie Ihre Haftstrafe nicht sofort antreten

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Wer eine Straftat begangen hat und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss diese Strafe im Normalfall auch ohne große zeitliche Verzögerung antreten. Üblicherweise gewährt die Staatsanwaltschaft Tätern nur eine Woche Zeit, um persönliche sowie geschäftliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie ins Gefängnis müssen. In besonderen Fällen kann es jedoch geboten sein, dass die Vollstreckung der Strafe aufgeschoben wird. Ein solcher Strafaufschub ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft und lässt sich nur im Ausnahmefall verwirklichen.

Was ist ein Haftaufschub? In welchen Fällen kann man den Strafaufschub in Anspruch nehmen?

Durch einen Haftaufschub kann im Strafvollstreckungsrecht ein sofortiger Strafantritt verhindert bzw. verschoben werden. Ein Strafaufschub kann zunächst vom Straftäter selbst oder seinem Verteidiger nach § 456 StPO beantragt werden. Der Antrag muss unbedingt noch vor Haftantritt bei der zuständigen Strafvollstreckungsbehörde - im Normalfall bei der Staatsanwaltschaft - gestellt werden. Stimmt die jeweilige Behörde zu, so kann der Haftantritt um bis zu vier Monate nach hinten verschoben werden.

Wann wird ein Haftaufschub nach § 456 StPO gewährt bzw. nicht gewährt?

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Der Antrag muss gut begründet werden, damit er gewährt wird. Der Verurteilte muss hierbei darlegen, dass durch die sofortige Vollstreckung erhebliche Nachteile für ihn oder seine Familie enstehen würden, die mit dem Strafzweck nicht zu vereinbaren sind.

Ob ein erheblicher Nachteil vorliegt, kann nicht pauschal gesagt werden, sondern hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Jedenfalls muss der Grund des Haftaufschubs jedoch ausreichend schwerwiegend sein. Zudem muss der Täter in der Lage sein, das Problem innerhalb von maximal vier Monaten zu lösen.

Denkbar wären beispielsweise Fälle, in denen dem Verurteilten zwei Monate Aufschub zur Suche eines Nachfolgers für sein Unternehmen gewährt werden. Auch eine schwer erkrankte Ehefrau, die sich vorübergehend nicht um die gemeinsamen Kinder kümmern kann, könnte zu einem Haftaufschub führen. Trauerfälle und die Organisation der Beerdigung sowie die Regelung des Nachlasses sind ebenfalls als Gründe für einen Strafaufschub vorstellbar. Ein kurz bevorstehender Universitätsabschluss kann ebenfalls als ausreichender Grund für einen Haftaufschub gelten.

Größere Erfolgschancen des Antrags sind zudem gegeben, wenn der Täter Sicherheitsleistungen wie etwa eine gewisse Geldsumme hinterlegt oder den Haftaufschub an gewisse Bedingungen knüpft. Der Strafaufschub sollte zudem nicht zu einem Risiko für die Allgemeinheit führen.

Wann gilt man als haftunfähig?

Ein Haftaufschub kann aber nicht nur durch einen verurteilten Straftäter beantragt werden. Vielmehr ist es unter gewissen Umständen möglich, dass die Strafvollstreckungsbehörde von sich aus den Strafaufschub anordnet bzw. sogar anordnen muss.

Dies ist dann der Fall, wenn der Straftäter haftunfähig ist. In § 455 StPO wird auch von "Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit" gesprochen. Wenn der verurteilte Straftäter also vor Haftantritt in einen Zustand der Geisteskrankheit verfällt oder körperlich so schwer erkrankt ist, dass durch die Inhaftierung Lebensgefahr bestehen würde, dann muss die Freiheitsstrafe aufgeschoben werden.

Die Vollstreckungsbehörde kann zudem einen Haftaufschub anordnen, wenn der gesundheitliche Zustand des Straftäters zwar nicht lebensbedrohlich ist. Er jedoch in der Strafvollzugsanstalt nicht adäquat behandelt werden könnte.

In all diesen genannten Fällen ist, im Gegensatz zum Antrag auf Haftaufschub durch den Verurteilten, keine Höchstdauer vorgesehen.

Strafaufschub beantragen? Lassen Sie sich von unserer Kanzlei beraten

Da der Haftaufschub sehr gut begründet werden muss, ist es von Vorteil, einen Rechtsexperten zur Seite zu haben. Dieser kann Sie zunächst dahingehend beraten, ob ein Strafaufschub in Ihrem Falle überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte. Ist dies der Fall, so unterstützt Sie ein Anwalt bei der Formulierung des Antrags.

Als Strafverteidiger stehe ich Ihnen jedoch nicht nur in der Vollstreckung und während des Vollzugs zur Verfügung. Ich begleite Sie vielmehr während des gesamten Strafprozesses - vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Hauptverhandlung. Ihre Rechte in allen Phasen zu wahren, ist mir ein großes Anliegen. Bitte wenden Sie sich daher vertrauensvoll an unsere Kanzlei, wenn Ihnen eine Straftat zur Last gelegt wird.

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