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Das Ehegattenerbrecht regelt, was der hinterbliebene Ehepartner/die hinterbliebene Ehepartnerin im Falle des Todes des Ehegatten erbt. Hieraus ergeben sich wiederum Fragen zum Güterstand, zu den Familienverhältnissen des Verstorbenen sowie ob die gesetzliche Erbfolge greift oder ein Testament aufgesetzt wurde.
Hierbei kommt es darauf an, ob der Verstorbene Ehegatte ein Testament aufgesetzt hat, wie viele gesetzliche Erben neben dem hinterbliebenen Partner/der hinterbliebenen Partnerin noch erben und in welchem Güterstand die Eheleute während Ihrer Ehe lebten.
Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um gleichgeschlechtliche Paare mit einer "Eingetragenen Lebenspartnerschaft" oder um gegengeschlechtliche Partner handelt, die (noch) nicht geheiratet haben.
Wie bereits oben geschildert, erbt Ihr Partner/Ihre Partnerin nach Ihrem Ableben im Normalfall "nur" die Hälfte Ihres Vermögens bzw. unter Umständen sogar nur ein Viertel. Beachten Sie auch, dass Ihr Partner/Ihre Partnerin gar nichts erbt, wenn Sie in einer "wilden Ehe" ohne Trauschein leben.
Dies kann Ihren Partner/Ihre Partnerin möglicherweise in große finanzielle Schwierigkeiten bringen; vor allem dann, wenn der jeweilige Partner eher für den Haushalt zuständig war, nicht gearbeitet hat und daher kein eigenes Vermögen ansparen konnte. Darüber hinaus können sich Probleme mit den anderen gesetzlichen Erben ergeben, gerade wenn eine Immobilie oder Firma im Spiel ist.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Partner/Ihre Partnerin nach Ihrem Tod im gemeinsamen Haus wohnen bleiben kann, dass er/sie weiterhin alle Firmenanteile behält oder wenn Sie sonstige konkrete Regelungen treffen möchten, so ist es mehr als sinnvoll, ein Testament aufzusetzen. Unter Umständen kommt für Sie und Ihren Partner/Ihre Partnerin auch ein Ehegattentestament in Betracht. Im Rahmen eines sogenannten "Berliner Testaments" können Sie sich zunächst gegenseitig und dann Ihre Kinder als Erben einsetzen. So erhält Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin also bis zu seinem/ihrem Tode Ihr Vermögen und kann im gemeinsamen Haus wohnen bleiben. Verstirbt Ihr Witwer/Ihre Witwe dann auch, so erben Ihre Kinder alles.
Es gibt viele Möglichkeiten, Ihren letzten Willen zu regeln. Treffen Sie mithilfe von einem Rechtsanwalt für Erbrecht besonders detaillierte letzte Verfügungen, sodass Ihr Ehepartner gut abgesichert ist.
Ich befasse mich bereits seit mehr als zehn Jahren mit zivilrechtlichen Fallgestaltungen und im Speziellen auch mit erbrechtlichen Fragen. Durch meine langjährige Erfahrung weiß ich, dass sich Ehegatten oftmals gar keine Gedanken über das "Was wäre wenn" machen. Viele Paare schieben das Thema "Testament" auch gerne sehr lange vor sich her. Zu schmerzlich ist doch der Gedanke, dass der Partner/die Partnerin einmal gehen muss.
Ich möchte Ihnen jedoch Mut machen und Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten zu einem Beratungsgespräch in meine Kanzlei einladen. Zusammen können wir ganz ungezwungen besprechen, welche Möglichkeiten Ihnen offenstehen und was passiert, wenn Sie kein Testament aufsetzen. Falls Sie bereits ein Testament errichtet haben, können wir es auch gerne auf Fehler hin überprüfen. Ich stehe Ihnen bei allen Fragen zum Ehegattenerbrecht zur Verfügung.