Ich möchte doch nicht erben - Erbe anfechten mit einem Anwalt für Erbrecht

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Ihre Patentante war Ihnen wohlgesonnen und hat Sie zum Alleinerben eingesetzt. Da Sie die wunderschöne Villa, in der Sie sie zuletzt vor 15 Jahren besucht haben, im Geiste noch vor sich sehen, treten Sie das Erbe natürlich gerne an. Im Nachhinein stellt sich jedoch heraus, dass die Villa bereits ziemlich marode ist und der Renovierung bedarf sowie dass Ihre Patentante Ihnen einen hohen Schuldenberg hinterlassen hat.

 

Bedenken Sie, dass Sie durch eine Erbschaft zwar unter Umständen Geld, Immobilien, wertvollen Schmuck und weitere Kostbarkeiten erhalten, gleichzeitig aber auch die Schulden des Verstorbenen übernehmen müssen. Im oben genannten Beispiel würden Sie also von dem Nachlass Ihrer Patentante nicht wirklich profitieren. Daher hätten Sie das Erbe innerhalb einer sechswöchigen Frist ausschlagen sollen. Da Sie das Erbe jedoch angetreten haben, ist diese Möglichkeit verstrichen. Unter Umständen können Sie das Erbe jedoch anfechten.

Erbrecht: In welchen Fällen kann ich das Erbe anfechten?

Um das Erbe ausschlagen zu können, müssen Fristen beachtet werden.

Zunächst sollten Sie wissen, dass Sie automatisch Erbe werden, wenn der Verstorbene Sie in seinem Testament dazu berufen hat oder wenn Sie unter den Personenkreis fallen, der im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbt. Dies bedeutet, dass Sie sich erst einmal nicht dagegen wehren können, Erbe zu sein. Da Sie, wie oben beschrieben, aber auch die Schulden des Verstorbenen erben, kann die Erbschaft für Sie unter Umständen existenzgefährdend sein. Daher räumt Ihnen der Gesetzgeber eine sechswöchige Ausschlagungsfrist ohne Angabe von Gründen ein.

Haben Sie diese Frist verstreichen lassen oder das Erbe durch Ihr Verhalten, etwa durch die Beantragung eines Erbscheins, angenommen, so gilt die Erbschaft als akzeptiert. Ein einfaches "Ich habe meine Meinung geändert" ist nun nicht mehr möglich. Sie können die Annahme der Erbschaft jetzt zwar noch anfechten. Hierfür muss es jedoch einen schlüssigen Grund geben.

Gründe für eine Anfechtung des Erbes:

  • Erklärungsirrtum: Sie haben etwas erklärt, was Sie so gar nicht gemeint haben.
  • Inhaltsirrtum: Sie haben etwas erklärt, waren sich über die rechtliche Bedeutung jedoch im Unklaren. Beispielsweise haben Sie ein zur Erbschaft gehöriges Schmuckstück verkauft, wussten jedoch nicht, dass es zur Erbschaft gehört und haben darüber hinaus nicht erkannt, dass ein solches Verhalten bereits zu einer Annahme der Erbschaft führt.
  • Übermittlungsirrtum: Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn eine zur Übermittlung einer Nachricht bestimmte Person (beispielsweise Ihr Notar) oder Einrichtung das von Ihnen Erklärte falsch wiedergegeben hat.
  • Motivirrtum: Hierbei geht es darum, dass der Erbe sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft irrt oder dass er sie nicht kennt. Typisch ist oben genannter Fall, dass Schulden des Verstorbenen erst im Nachhinein offenkundig werden.
  • Arglistige Täuschung oder Drohung: Wurden Sie von einer anderen Person dazu gezwungen, die Erbschaft anzutreten oder wurden Sie etwa über die Verbindlichkeiten des Nachlasses getäuscht, so können Sie Ihre Annahme ebenfalls anfechten.

Wie lange kann ich das Erbe anfechten? Welche Fristen müssen beachtet werden?

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Bitte beachten Sie, dass auch dann, wenn Sie Ihr Erbe bzw. Ihren Erbschein anfechten möchten, bestimmte Fristen eingehalten werden müssen. Die Anfechtungsfrist beträgt im Normalfall sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Wurden Sie jedoch bedroht und haben daher das Erbe angenommen, so beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die Bedrohungslage beendet ist. Eine Ausnahme zur Sechs-Wochen-Frist besteht auch dann, wenn Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten haben oder wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte. Die Frist beläuft sich in diesen beiden Fällen auf sechs Monate.

 

Wer sein Erbe anfechten möchte, muss dies beim zuständigen Nachlassgericht tun. Die Erklärung erfolgt zur Niederschrift des Nachlassgerichts. Sie können aber auch zuvor eine beglaubigte Urkunde bei einem Notar anfertigen lassen und diese dann bei Gericht einreichen.

Wie unterstützt Rechtsanwalt Andreas Welker bei der Erbanfechtung?

Wenn Sie unsicher sind, ob der Nachlass des Verstorbenen überschuldet ist und ob Sie das Erbe antreten sollen, dann wenden Sie sich bitte umgehend an unsere Kanzlei, sodass wir bereits gemeinsam über eine Ausschlagung - und nicht erst über eine Anfechtung - des Erbes nachdenken können. Denn die Ausschlagung müssen Sie, anders als die Anfechtung, nicht begründen.

 

Unsere Kanzlei wird Sie und Ihre Familie dann dabei unterstützen, herauszufinden, aus welchen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Nachlass des Verstorbenen besteht. Sodann helfen wir Ihnen bei allen Formalitäten bezüglich der Ausschlagung. Natürlich beraten wir Sie auch gerne, wenn Sie das Erbe bereits angenommen haben, diese Annahme jedoch anfechten möchten.

 

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt und Ihnen etwas vererbt, ist es nur allzu menschlich, dass Sie nicht sofort an einen überschuldeten Nachlass, Formalitäten und Feinheiten des Erbrechts denken. Überlassen Sie all diese Überlegungen unserer Kanzlei. Wir stehen Ihnen gern bei allen Fragen zum Thema Erbrecht zur Seite.