Fremde Schulden nicht übernehmen: So können Sie das Erbe ausschlagen

divider-mit-logo-element

Manchmal ist es sehr ratsam, wenn Sie ein Ihnen zugefallenes Erbe ausschlagen. So kann beispielsweise ein Angehöriger verstorben sein, der umfangreiche Schulden hatte. Oder es gehört ein in Insolvenz geratenes Unternehmen zum Nachlass, welches durch gesetzliche Erbfolge oder per Testament in Ihren Besitz übergehen würde. In derartigen Fällen kann es sinnvoll sein, über eine Erbausschlagung nachzudenken und so eigene finanzielle Belastungen zu vermeiden.

Erbrecht: Wann kann ich das Erbe ausschlagen und welche Fristen gelten?

Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist jeder Erbe dazu berechtigt, das Erbe auszuschlagen. Möglich ist die Ausschlagung jedoch erst dann, wenn der Erbfall eingetreten ist - also nach dem Tod des Erblassers. Haben Sie von dieser Tatsache Kenntnis erlangt und wissen Sie, dass Sie aufgrund gesetzlicher Erfolge oder nach dem Inhalt eines Testaments Erbe geworden sind, können Sie das Erbe ausschlagen. Dies müssen Sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der Kenntnis vom Erbfall tun. Sollte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehabt haben oder haben Sie selbst als Erbe sich im Ausland befunden, so gilt eine erweiterte Frist von sechs Monaten.

Um das Erbe ausschlagen zu können, müssen Fristen beachtet werden.

Die wichtigsten Fristen auf einen Blick:

  • Ausschlagung nach Kenntnis vom Erbfall innerhalb von 6 Wochen
  • Wenn Erblasser oder Erbe im Ausland lebten innerhalb von 6 Monaten

Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Frist zur Erbausschlagung verstreichen lassen, gilt das Erbe als von Ihnen angenommen! Sie haben dann keine Chance mehr, das Erbe auszuschlagen!

Nach der Ausschlagung ist vor der Ausschlagung

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, treten die sogenannten Nacherben an Ihre Stelle. Dies können weitere Angehörige des Verstorben oder aber auch Ihre eigenen Kinder sein. In diesem Fall müssen Sie das Erbe dann gegebenenfalls auch für Ihren Nachwuchs ausschlagen, da eventuell bestehende Schulden andernfalls von Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter geerbt werden!


Auch denkbar: Das Erbe ausschlagen trotz vorhandenem Vermögen

Nicht immer geht es bei der Ablehnung einer Erbschaft allein darum, die Übernahme von Schulden zu vermeiden. Vielmehr können auch persönliche Gründe eine Rolle spielen, wenn Sie das Erbe ausschlagen. In der anwaltlichen Praxis sind es häufig Fälle, in denen Kinder das Erbe ausschlagen, welches ihnen von einem Vater oder einer Mutter zufließt, zu dem bzw. zu der sie schon lange Zeit keinen Kontakt mehr hatten. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, sollten Sie genau überlegen, ob eine Erbausschlagung wirklich der beste Weg ist. Manchmal ist es nämlich zu Lebzeiten nicht mehr zu einer Versöhnung zwischen den Beteiligten gekommen, obwohl der Verstorbene sich das sehr gewünscht hätte. Die Annahme der Erbschaft könnte hier eine Möglichkeit sein, im Nachhinein Frieden mit der schwierigen Situation zu finden.

Da in derartigen Fällen viele Emotionen eine Rolle spielen, ist eine anwaltliche Beratung sehr empfehlenswert. Sie erhalten auf diese Weise die objektive Meinung eines unbeteiligten Dritten und können dann anhand der tatsächlichen Fakten entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen wollen.

Erbe ausschlagen: Der Pflichtteil muss nicht ausgeschlagen werden!

Wenn Sie in einem Testament des Erblassers nicht bedacht worden sind, steht Ihnen als naher Angehöriger grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Wollen Sie diesen nicht in Anspruch nehmen, müssen Sie keine diesbezügliche Ausschlagungserklärung abgegeben. Vielmehr genügt es, wenn Sie den Pflichtteil einfach nicht einfordern.

So funktioniert die Erbausschlagung in der Praxis

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen wollen, müssen Sie dies beim Nachlassgericht tun. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder das Nachlassgericht an Ihrem Wohnort. Da es sich bei der Erbausschlagung um einen wichtigen Rechtsakt handelt, der beurkundet werden muss, genügt eine schriftliche Erklärung hier nicht. Stattdessen müssen Sie sich persönlich - ggf. nach Terminvereinbarung - zum Nachlassgericht begeben und vor einem Rechtspfleger die Ausschlagung erklären.

 

Möchten Sie nicht selbst zum Nachlassgericht gehen (beispielsweise weil die Sprechzeiten für Sie unattraktiv sind oder Sie mit Einschränkungen in Ihrer Mobilität zu kämpfen haben) können Sie auch einen Notar mit der Ausschlagungserklärung beauftragen. Dieser beurkundet dann Ihre Erklärung und leitet sie dem Gericht zu.

Müssen trotz der Ausschlagung die Kosten der Beerdigung übernommen werden?

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, haften Sie nicht für Verbindlichkeiten des Erblassers. Eine Auferlegung der Beerdigungskosten ist damit zunächst ausgeschlossen. Allerdings kann in einigen Fällen eine sogenannte unterhaltsrechtliche Verpflichtung bestehen, nach der Sie möglicherweise doch in Anspruch genommen werden können. Da es hierbei auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt, ist eine anwaltliche Beratung sehr sinnvoll.

Mit diesen Kosten müssen Sie bei der Ausschlagung rechnen?

Ganz gleich, ob Sie beim Nachlassgericht selbst das Erbe ausschlagen oder einen Notar damit beauftragen - in jedem Fall entstehen Ihnen Kosten. Diese richten sich nach der Höhe des betroffenen Nachlasses, wobei stets eine Grundgebühr von 30 EUR zu entrichten ist. Im Falle der Beauftragung eines Notars kommen noch dessen Auslagen sowie die Mehrwertsteuer hinzu. Schlagen Sie ein nicht überschuldetes Erbe aus, können unter Umständen recht hohe Kosten entstehen. So beträgt die Gebühr des Nachlassgerichts gemäß dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) beispielsweise bei einem Nachlasswert von 500.000 EUR immerhin 467,50 EUR.