Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht bei Schönebeck
Das Erbrecht regelt, wer den Nachlass eines Verstorbenen erhält und auf welche Weise das geschieht. Ausgangspunkt hierfür ist die in der Verfassung garantierte Testierfreiheit. Diese gewährleistet, dass jeder grundsätzlich beliebig über sein Vermögen verfügen darf. Allerdings unterliegt die Testierfreiheit gewissen Regeln, die im Nachfolgenden näher erläutert werden sollen:
Universalsukzession
Der Grundsatz der Universalsukzession besagt, dass das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft übergeht, die dann jedoch auch für die Verbindlichkeiten haften.
Diese tritt in Kraft, wenn der Erblasser kein Testament erstellt hat oder dieses als unwirksam erachtet wird. Sie bestimmt die Erbberechtigten aus dem Kreis der Verwandten des Verstorbenen. Hierzu gehören alle Personen, die von ihm selbst oder von mit ihm verwandten dritten Personen abstammen. Wer bei Eintritt des Erbfalls noch nicht lebt, jedoch bereits gezeugt wurde, ist nach § 1923 II BGB ebenfalls erbfähig.
Die Verwandten werden vom Gesetz in folgende Erbordnungen eingeteilt:
- Erben erster Ordnung: Nachkommen des Erblassers,
- Erben zweiter Ordnung: Mutter und Vater des Erblassers sowie deren Nachkommen,
- Erben dritter Ordnung: Großmutter und Großvater des Erblassers sowie deren Nachkommen.
Darüber hinaus gibt es noch Erben der vierten und weiterer Ordnungen, die in der Praxis aber nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Erbrecht des Ehegatten
Da der Ehegatte nicht mit dem Erblasser verwandt ist, gehört er nicht zum oben beschriebenen Kreis der Erben. Grundlage seines gesetzlichen Erbrechts sind besondere Bestimmungen, die eine zum Todeszeitpunkt des Erblassers bestehende Ehe bedingen.
Die Höhe des Ehegattenerbteils richtet sich nach:
- dem neben dem Ehepartner erbberechtigten Personenkreis sowie
- dem Güterstand, in dem das Ehepaar zur Zeit des Erbfalls gelebt hat
Grundsätzlich gilt, dass der überlebende Ehegatte neben den Kindern des Verstorbenen ein Viertel der Erbschaft erhält. Lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bekommt der überlebende Partner ein weiteres Viertel des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich.
Blieb die Ehe kinderlos, stehen dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des Nachlasses plus dem pauschalen Zugewinnausgleich von einem Viertel der Erbmasse zu. Das übrige Viertel teilen sich die beiden Elternteile oder, sofern diese bereits verstorben sind, die Geschwister des Erblassers.
Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls der Güterstand der Gütertrennung, wird das Erbe zwischen dem überlebenden Ehepartner und bis zu zwei erbberechtigten Nachkommen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Gibt es drei oder mehr Kinder, bleibt es bei der Quote von einem Viertel für den überlebenden Gatten.
Testament und Erbvertrag
Durch eine sogenannte Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser das gesetzliche Erbrecht beeinflussen. Beim Testament handelt es sich um eine einseitig durch den Erblasser getroffene Regelung bezüglich seines Vermögens, die mit seinem Tod in Kraft tritt. Hingegen verpflichtet sich der Erblasser beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner, wodurch dieser eine gesicherte Position in Form einer Anwartschaft erhält. Diese kann ohne sein Zutun weder aufgehoben noch abgeändert werden.
Pflichtteilsanspruch
Nutzt der Erblasser die Möglichkeit, seine Angehörigen zu enterben, sieht das Gesetz zum Schutz dieser Personen ein Pflichtteilsrecht vor. Die Pflichtteilsquote beträgt laut Gesetz immer die Hälfte dessen, was der Pflichtteilsberechtigte ohne den Erbausschluss enthalten würde. Beim Pflichtteil für Ehepartner kommt außerdem zum Tragen, in welchem Güterstand das Paar gelebt hat und ob der Ehegatte vom Erbe ausgeschlossen oder zu gering bedacht wurde.
Beratung in Sachen Erbrecht - seriös und kompetent
Rechtsanwalt Welker Magdeburg hilft Ihnen in allen Angelegenheiten rund um das Thema Nachlass. Er informiert Sie unter anderem darüber, wo Sie einen Erbschein erhalten und welche Behörden Sie benachrichtigen sollten. Des Weiteren steht Ihnen unsere Kanzlei bei der Ermittlung von Erben zur Seite und klärt gemeinsam mit Ihnen,ob es sinnvoll ist, ein Erbe anzutreten oder nicht.