Längst kein Sonderfall mehr: Das Erbrecht unehelicher Kinder
Wenn es um das Erbrecht unehelicher Kinder geht, herrscht noch immer viel Unsicherheit. So wird beispielsweise häufig die Frage gestellt, ob diese Kinder genauso erben wie eheliche. Wie hoch ist der Pflichtteil für ein uneheliches Kind? Und kann man uneheliche Kinder eigentlich komplett enterben? Mit dem nachfolgenden Beitrag wollen wir versuchen, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen und Ihnen wertvolle Hinweise zu diesem nicht ganz einfachen Themenkomplex zu geben.
Uneheliche Kinder haben grundsätzlich Ansprüche auf einen Erbteil!
Die wichtigste Nachricht gleich zu Beginn: Uneheliche Kinder haben nach geltendem Erbrecht grundsätzlich Ansprüche auf einen Anteil am Nachlass des Verstorbenen. Spätestens seit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Jahre 2009 steht ihnen das Recht zu, bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt zu werden. Ist ein Testament vorhanden, in dem sie nicht bedacht worden sind, haben nichteheliche Kinder zudem einen konkreten Pflichtteilsanspruch.
Obwohl nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern auch vor der Reform im Erbrecht weitgehend gleichgestellt waren, gab es bis Mai 2009 jedoch eine wichtige Besonderheit. So konnten Kinder, die vor dem 01.07.1949 unehelich geboren waren, ihren Vater nicht beerben, wenn dieser am 02.10.1990 im damaligen Bundesgebiet wohnte. Hatte der Vater des betroffenen nichtehelichen Kindes seinen Wohnsitz am 02.10.1990 allerdings in der damaligen DDR, ist eine vollständige Erbberechtigung vorhanden.
So erben nichteheliche Kinder
Die gesetzliche Erbfolge legt fest, dass die Abkömmlinge eines Erblassers neben dessen Ehepartner Erben sind. Geregelt ist das im § 1924 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sofern die Mutter eines Kindes verstirbt, ist die Rechtslage hier klar: Jedes von dieser Frau geborene Kind erbt; Geschwister zu jeweils gleichen Teilen. Hinsichtlich des Vaters gilt die im vorherigen Absatz erläuterte Rechtslage. Wird nun ein nichteheliches Kind - ganz gleich ob von seiner Mutter oder seinem leiblichen Vater - durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und auf diese Weise "enterbt", steht ihm ein Erbanspruch nicht zu. Gleichwohl steht diesem Kind ein Pflichtteilsanspruch zu, den es - gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung - gerichtlich durchsetzen kann.
Bitte beachten Sie, dass es einige Sachverhalte gibt, bei denen der Pflichtteilsanspruch entfällt! Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn:
vorab ein Erbverzicht oder ein Pflichtteilsverzicht erklärt wurde,
ein vorzeitiger Erbausgleich stattgefunden hat,
das Erbe ausgeschlagen wurde
oder der Pflichtteilsberechtigte unter Pflichtteilsentzug steht.
Wie sich die Lage in Ihrem konkreten Fall darstellt, lässt sich am besten in einem Beratungsgespräch klären. Gern stehen wir Ihnen als kompetenter Rechtsanwalt für Erbrecht in Magdeburg zur Verfügung.
Nichteheliche Kinder komplett zu enterben, ist schwer
Manchmal ist es der Wunsch eines neuen Lebenspartners, ein Kind aus früherer Beziehung komplett zu enterben. Die Beweggründe reichen hier von schwierigen Lebensverhältnissen bis hin zu gekränkter Eitelkeit. Doch was auch immer hinter dem einem solchen Ansinnen steckt - das Kind komplett zu enterben ist nur durch die Anfertigung eines Testaments oder Erbvertrages möglich. Und selbst dann hat das betreffende Kind grundsätzlich immer noch Anspruch auf den Pflichtteil.
So hoch ist der Pflichtteil für nichteheliche Kinder
Für nicht eheliche Kinder gilt dieselbe Pflichtteilsquote, die auch bei ehelichen Abkömmlingen angesetzt wird. Diese Quote beträgt die Hälfte dessen, was beim Vorliegen der gesetzlichen Erfolge zu erwarten wäre. Als gesetzliche Grundlage ist hier der § 2303 des BGB zu nennen.
Und wenn die Vaterschaft nicht anerkannt wurde?
Im Erbrecht ist geregelt, dass Ansprüche eines nichtehelichen Kindes gegen den Vater nur dann bestehen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Möglich ist ferner eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Diese kann durch einen Antrag an das Familiengericht erfolgen und ist grundsätzlich auch noch nach dem Tod des Vaters möglich. Wegen der hierfür erforderlichen DNA-Analyse muss ein derartiger Test jedoch zeitnah nach dem Versterben erfolgen. Angesichts dieser Eilbedürftigkeit sollten Sie in solchen Fällen unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie hier unterstützen kann.
Fazit: Uneheliche Kinder haben im Erbrecht meist die gleichen Ansprüche wie eheliche Kinder
Wie die vorstehenden Erläuterungen eindrücklich gezeigt haben, bestehen für uneheliche Kinder im Erbfall weitgehend die gleichen Rechte wie für eheliche Kinder. Einzelne Besonderheiten - wie die Abwicklung von "Altfällen" vor dem Inkrafttreten der Erbrechtsänderung 2009 oder die Feststellung einer Vaterschaft - machen eine juristische Unterstützung oft unerlässlich. Gern beraten wir Sie hierzu ausführlich und kümmern uns auch um die Regelung möglicherweise bestehender Erbstreitigkeiten mit anderen Angehörigen des Verstorbenen.