Erbrecht Ehegatte - Was erbt meine bessere Hälfte im Falle meines Todes?
Das Ehegattenerbrecht regelt, was der hinterbliebene Ehepartner/die hinterbliebene Ehepartnerin im Falle des Todes des Ehegatten erbt. Hieraus ergeben sich wiederum Fragen zum Güterstand, zu den Familienverhältnissen des Verstorbenen sowie ob die gesetzliche Erbfolge greift oder ein Testament aufgesetzt wurde.
Wie viel wird beim Tod eines Ehepartners vererbt?
Hierbei kommt es darauf an, ob der Verstorbene Ehegatte ein Testament aufgesetzt hat, wie viele gesetzliche Erben neben dem hinterbliebenen Partner/der hinterbliebenen Partnerin noch erben und in welchem Güterstand die Eheleute während Ihrer Ehe lebten.
- Testament liegt vor: Ehepartner bekommt genau den Teil vom Nachlass, der ihm laut Testament zustehen soll. Etwaige enterbte Kinder sind Pflichtteilserben. Wird der Ehepartner/die Ehepartnerin durch das Testament enterbt, so erhält auch er/sie im Normalfall einen Pflichtteil für Ehegatten.
- Kein Testament, ein Kind vorhanden, Gütertrennung: Nach dem gesetzlichen Erbrecht für Ehegatten, erbt dieser ein Viertel des Nachlasses, wenn Erben 1. Ordnung vorhanden sind. Der Güterstand der Gütertrennung ändert die Regelungen zum gesetzlichen Ehegattenerbrecht eigentlich nicht. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn ein oder zwei Kinder vorhanden sind. Dann erben der Ehegatte und das Kind/die Kinder zu gleichen Teilen. Hier würden der hinterbliebene Ehepartner/die hinterbliebene Ehepartnerin sowie das Kind also jeweils die Hälfte des Vermögens erben.
- Kein Testament, ein Kind vorhanden, Zugewinngemeinschaft: Wieder erbt der hinterbliebene Ehepartner/die hinterbliebene Ehepartnerin zunächst ein Viertel des Nachlasses. Da das Paar jedoch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, wird der Zugewinnausgleich nun auf den Todesfall übertragen. Hierdurch erhöht sich der Erbteil um ein weiteres Viertel. Der überlebende Ehepartner/die überlebende Ehepartnerin erbt also die Hälfte des hinterlassenen Vermögens.
- Kein Testament, keine Kinder vorhanden, Eltern des Verstorbenen leben noch, Zugewinngemeinschaft: Die Eltern des/der Verstorbenen sind die Erben 2. Ordnung. Neben Ihnen erbt der Ehepartner/die Ehepartnerin die Hälfte des Vermögens. Hinzukommt ein weiteres Viertel aufgrund des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.
Haben Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht?
Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um gleichgeschlechtliche Paare mit einer "Eingetragenen Lebenspartnerschaft" oder um gegengeschlechtliche Partner handelt, die (noch) nicht geheiratet haben.
- Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 ist eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft einer Ehe in weiten Teilen gleichgestellt. Dies gilt auch für das Erbrecht. Liegt also beispielsweise kein Testament vor, so erbt der überlebende gleichgeschlechtliche Partner zunächst ein Viertel des Vermögens des Verstorbenen bzw. die Hälfte, wenn eine Zugewinngemeinschaft bestand.
- Für Lebenspartner gegengeschlechtlicher Beziehungen ohne Trauschein besteht kein gesetzliches Erbrecht. Dies gilt übrigens auch für homosexuelle Paare, die Ihre Lebenspartnerschaft nicht eintragen lassen haben.
Lohnt es sich, ein Testament aufzusetzen, damit mein Ehepartner abgesichert ist?
Wie bereits oben geschildert, erbt Ihr Partner/Ihre Partnerin nach Ihrem Ableben im Normalfall "nur" die Hälfte Ihres Vermögens bzw. unter Umständen sogar nur ein Viertel. Beachten Sie auch, dass Ihr Partner/Ihre Partnerin gar nichts erbt, wenn Sie in einer "wilden Ehe" ohne Trauschein leben.
Dies kann Ihren Partner/Ihre Partnerin möglicherweise in große finanzielle Schwierigkeiten bringen; vor allem dann, wenn der jeweilige Partner eher für den Haushalt zuständig war, nicht gearbeitet hat und daher kein eigenes Vermögen ansparen konnte. Darüber hinaus können sich Probleme mit den anderen gesetzlichen Erben ergeben, gerade wenn eine Immobilie oder Firma im Spiel ist.
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Partner/Ihre Partnerin nach Ihrem Tod im gemeinsamen Haus wohnen bleiben kann, dass er/sie weiterhin alle Firmenanteile behält oder wenn Sie sonstige konkrete Regelungen treffen möchten, so ist es mehr als sinnvoll, ein Testament aufzusetzen. Unter Umständen kommt für Sie und Ihren Partner/Ihre Partnerin auch ein Ehegattentestament in Betracht. Im Rahmen eines sogenannten "Berliner Testaments" können Sie sich zunächst gegenseitig und dann Ihre Kinder als Erben einsetzen. So erhält Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin also bis zu seinem/ihrem Tode Ihr Vermögen und kann im gemeinsamen Haus wohnen bleiben. Verstirbt Ihr Witwer/Ihre Witwe dann auch, so erben Ihre Kinder alles.
Es gibt viele Möglichkeiten, Ihren letzten Willen zu regeln. Treffen Sie mithilfe von einem Rechtsanwalt für Erbrecht besonders detaillierte letzte Verfügungen, sodass Ihr Ehepartner gut abgesichert ist.
Wie kann Rechtsanwalt Welker iim Ehegattenerbrecht unterstützen?
Ich befasse mich bereits seit mehr als zehn Jahren mit zivilrechtlichen Fallgestaltungen und im Speziellen auch mit erbrechtlichen Fragen. Durch meine langjährige Erfahrung weiß ich, dass sich Ehegatten oftmals gar keine Gedanken über das "Was wäre wenn" machen. Viele Paare schieben das Thema "Testament" auch gerne sehr lange vor sich her. Zu schmerzlich ist doch der Gedanke, dass der Partner/die Partnerin einmal gehen muss.
Ich möchte Ihnen jedoch Mut machen und Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten zu einem Beratungsgespräch in meine Kanzlei einladen. Zusammen können wir ganz ungezwungen besprechen, welche Möglichkeiten Ihnen offenstehen und was passiert, wenn Sie kein Testament aufsetzen. Falls Sie bereits ein Testament errichtet haben, können wir es auch gerne auf Fehler hin überprüfen. Ich stehe Ihnen bei allen Fragen zum Ehegattenerbrecht zur Verfügung.