Wenn im Erbrecht Fallstricke lauern: Die nichteheliche Gemeinschaft
Während für Ehegatten untereinander das klassische Erbrecht gilt, befinden sich die Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft in einer komplett anderen Situation: Vor dem Gesetz können sie keinerlei Sonderrechte geltend machen. Verstirbt also einer der beiden Lebensgefährten, greift für den anderen die gesetzliche Erbfolge nicht. Um diesem Dilemma zu entkommen und über den eigenen Tod hinaus eine Grundlage zur finanziellen Versorgung zu schaffen, müssen daher andere Wege gegangen werden. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen ein paar grundsätzliche Hinweise zu diesem Thema und beantworten häufige Fragen rund ums Erbrecht für die nichteheliche Gemeinschaft.
So ist das Erbrecht bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geregelt
Verstirbt einer der beiden Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft, ohne dass ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist, geht der hinterbliebene Partner hinsichtlich des Nachlasses vollständig leer aus. Ihm stehen keinerlei Ansprüche an der Vermögensmasse zu. Anders als bei Ehegatten fehlt hier eine gesetzlich im Erbrecht geregelte Versorgung. Das kann unter Umständen gravierende Konsequenzen haben - und schlimmstensfalls zu einer vollständigen Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des überlebenden Partners führen.
Als Beispiele seien folgende Konstellationen genannt, die in der anwaltlichen Praxis immer wieder auftreten:
Fall 1: Beide Partner lebten in einem gemeinsamen Haus. Durch den Tod eines der beiden Eigentümer fällt dessen Besitz seinen Kindern aus einer früheren Beziehung zu. Da der überlebende Partner den Immobilienwert der anderen Haushälfte nicht auszahlen kann, muss das gesamte Objekt zwangsversteigert werden.
Fall 2: Der Verstorbene besaß eine Firma, in die das gesamte Vermögen des Paares geflossen ist. Kinder sind nicht vorhanden. Ohne Testament oder Erbvertrag fällt der Unternehmensbesitz an den Staat.
Fall 3: Beide Partner der nichtehelichen Verbindung haben ein Gemeinschaftskonto. Nach dem Tod eines der beiden Kontoinhaber wird das Guthaben grundsätzlich nur noch zu 50 % dem überlebenden Partner zugeordnet.
Um in diesen oder ähnlichen Fällen rechtzeitig Vorsorge zu treffen, sollten Sie die Hilfe eines Experten für Erbrecht in Anspruch nehmen. Gern stehen wir Ihnen in allen diesbezüglichen Angelegenheiten rund um eine nichteheliche Gemeinschaft mit unserer Erfahrung und Kompetenz zur Verfügung.
Wer ist Lebenspartner in einer nichtehelichen Gemeinschaft?
Eine nichteheliche Gemeinschaft ist keine Ehe. Gleichwohl gibt es einige Bedingungen, die für die Definition einer solchen Verbindung gelten. Demnach soll eine derartige Beziehung zwischen zwei Menschen grundsätzlich ebenfalls auf Dauer angelegt sein (daher der Begriff "Lebenspartner"!). Gegenseitige Unterstützung und Anteilnahme an alltäglichen Geschehnissen sowie eine gemeinsame Haushaltsführung gehören ebenso dazu. Eine weitere, gleichzeitig bestehende Lebensgemeinschaft oder gar eine Ehe mit Dritten dürfen nicht bestehen.
Wie erben uneheliche Kinder? Und fällt eigentlich Erbschaftssteuer an?
Sind in einer Lebensgemeinschaft nichteheliche Kinder vorhanden, erben diese im Regelfall genau wie eheliche Abkömmlinge. Genauere Informationen zu diesem Thema haben wir für Sie in einem gesonderten Beitrag zusammengetragen.
Hinsichtlich der Erbschaftssteuer gilt: Sind weder Testament noch Erbvertrag vorhanden, ist der überlebende Partner kein Erbe geworden. Er unterliegt damit nicht dem geltenden Erbrecht, hat keinen Anspruch auf den Nachlass und muss auch keine Erbschaftsteuer entrichten. Sind hingegen letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) vorhanden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Erbschaftssteuer. Als Fachanwalt in Magdeburg beraten wir Sie hierzu gern individuell.
Erbrecht nutzen: Das sollten Sie in einer nichtehelichen Gemeinschaft tun
Um allen Ärgernissen aus dem Weg zu gehen und spätere wirtschaftliche Probleme zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig handeln. Leben Sie in einer nichtehelichen Gemeinschaft gibt es hierzu praktisch nur zwei zielführende Möglichkeiten: Entweder Sie heiraten oder Sie fertigen ein Testament bzw. einen Erbvertrag an. Auf diese Weise können Sie sich gegenseitig absichern und die Versorgung des hinterbliebenen Partners gewährleisten.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Erbrecht bzw. nichteheliche Gemeinschaft? Wir stehen Ihnen als Rechtsanwalt gern zur Seite und helfen Ihnen dabei, gangbare Wege zur Absicherung zu finden.