Der Zugewinnausgleich bei Ehescheidungen – das bedeutet er
27. Juni 2023Heiratet ein Paar, wird ohne Ehevertrag automatisch eine Zugewinngemeinschaft gebildet. Das bedeutet, dass im Falle einer Scheidung das vorhandene Vermögen aufgeteilt wird. Dieser Prozess wird als Zugewinnausgleich bezeichnet. Aber gilt es für jegliches Vermögen, das sich während der Ehe angesammelt hat?
Zugewinnausgleich berechnen – so setzt sich der Betrag zusammen
Am Ende der Ehe, im Rahmen der Scheidung, ist ein Kassensturz nötig. Hier wird ermittelt, welches Vermögen im Laufe der Jahre angesammelt wurde. Dabei werden beide Eheleute getrennt betrachtet.
Beispiel: Heinz hat zum Zeitpunkt seiner Hochzeit 100.000 Euro gespart. Während der Ehe spart er und hat zum Zeitpunkt der Scheidung nun 250.000 Euro Vermögen auf dem Konto. Seine Ehefrau Tina ging mit 50.000 Euro in die Ehe und erhöhte ihr Vermögen auf insgesamt 60.000 Euro.
Damit hat Heinz einen Zugewinn von 150.000 Euro erreicht, während es bei Tina nur 10.000 Euro waren. Die Hälfte des Zugewinns von Heinz kann Tina für sich beanspruchen, im Rechenbeispiel wären das 75.000 Euro.
Abzug von Schulden und Besonderheiten beim Zugewinnausgleich
Das Vermögen wird anhand verschiedener Kriterien berechnet. Sämtliche vorhandene Gelder und Vermögenswerte werden grundsätzlich berechnet. Abzuziehen davon sind Schulden. Erbt ein Partner während der Ehe oder erhält eine größere Schenkung, wird auch dieses Vermögen dem Anfangsvermögen zugerechnet. Geht es bei der Erbschaft um Immobilien, wird der Wert zum Zeitpunkt der Erbschaft als Anfangswert gerechnet, der Endwert basiert allerdings auf dem aktuellen Gegenwert.
Zugewinnausgleich muss geltend gemacht werden
Bei einem Scheidungsverfahren wird der Zugewinnausgleich nicht automatisch durchgeführt und berechnet. Um ihn geltend zu machen, muss ein Antrag gestellt werden. Hier lohnt es sich, mit einem Fachanwalt für Familienrecht zu arbeiten, um sämtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Berechnung von Anfangs- und Endvermögen erfolgt im Rahmen des Scheidungsverfahrens.